Informationen für unsere Besucher
Liebe Bewohner und Bewohnerinnen,
Liebe Angehörige,
wir möchten Sie auf folgendes hinweisen:
Besuchsrecht in stationären Pflegeeinrichtungen, anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften und Besonderen Wohnformen
Wie Sie wissen gilt in Kreisen, in denen der Inzidenzwert über 100 liegt, die sog. „Bundesnotbremse“. Diese hat Vorrang vor der NRW-Länderregelung zum Besuchsrecht hat. Demnach dürfen sich auch privat in einem Altenheim, einer Wohngemeinschaft oder in einer Besonderen Wohnform nur noch die Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person treffen.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten der Auslegung dieser Regelung: Entweder ist der Bewohner der Einrichtung ein Haushalt und darf nur eine weitere Person empfangen oder der Bewohner ist die eine Person und darf einen kompletten Haushalt empfangen. Angesichts der fortgeschrittenen Impfungen im Pflege- und EGH-Sektor und aufgrund der Tatsache, dass Besuche für Bewohner von herausragender Wichtigkeit sind, hatten wir uns für die weitere Auslegung ausgesprochen, die z.B. einen zeitgleichen Besuch von Tochter und Schwiegersohn möglich gemacht hätte.
Leider hat sich das Ministerium anders entschieden und uns mitgeteilt, dass aktuell in Kreisen mit einer Inzidenz über 100 die Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin zeitlich unbeschränkt jeweils nur eine Person und zu dem Haushalt gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Besuch empfangen können.
Das bedeutet, das auch Ehepaare oder in häuslicher Gemeinschaft lebende leider nicht mehr gemeinschaftlich zu Besuch kommen können. Ein Besuch nacheinander ist möglich.
Diese Regelung der „Bundesnotbremse“ wird analog zur Regelung im privaten Bereich aufgehoben, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 bleibt.
Die Coronaschutzverordnung ist mit heutiger Wirkung aktualisiert worden.
Weiterhin gilt, dass es sich beim Erfordernis des Vorliegens eines negativen Schnelltests oder Selbsttests um ein in der Corona-Test- und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln muss. Neu geregelt wurde, dass die nachgewiesene Immunisierung (14 Tage nach Zweitimpfung – positives PCR Testergebnis liegt mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurück – positives PCR Testergebnis und eine Impfung liegt mindestens 14 Tage zurück) dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleichsteht, sofern der Schnelltest/Selbsttest als Voraussetzung für die Nutzung oder Zulassung eines Angebotes erforderlich ist, welches das Vorliegen eines Schnelltests/Selbsttests nach dem Infektionsschutzgesetz oder der Coronaschutzverordnung fordert.
Damit gilt die Gleichstellung von negativem Testergebnis und Immunisierung nicht bezüglich der Testanforderungen nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Der Status der Immunisierung hat z.Zt. keine Auswirkungen auf das Testerfordernis.
Bei Besuchern gilt weiterhin, dass sie die stationäre Einrichtung nur betreten dürfen, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Oder ein Test in der stationären Einrichtung selbst erfolgt.
Auch Personal in der stationären Einrichtung ist weiterhin mindestens zweimal wöchentlich bzw. an jedem dritten Tag zu testen.
Ob sich diese Rechtslagen, bzw. diese Rechtsauslegungen ändern, wenn der Bund in den nächsten Tagen beschließt, den Grundrechten für Geimpfte wieder mehr Raum zu geben, bleibt abzuwarten.
Bei einer Inzidenz unter 100 gilt wieder:
Liebe/Sehr geehrte Damen und Herren Angehörige,
sehr geehrte Betreuende und Besuchende unserer Einrichtung,
Durch die allgemeinen angestrebten Lockerungen, und der Abgeschlossenen zweiten Impfung bei den meisten Pflegeeinrichtungen, können wir uns über weitere Erleichterungen hinsichtlich der Besuche freuen.
Es gelten nun folgende Vorgaben:
- Zugelassen sind Besuche von maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten.
- Wenn in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Infizierten bestanden hat oder Auslandsreisen absolviert wurden, kann kein Besuch erfolgen.
- Das generelle Abstandsgebot für Besucher von 1,5 Meter gilt nicht
gegenüber dem vollständig geimpften besuchten Bewohner:innen
und anderen Personen, die eine medizinische Maske tragen. - Bei nicht vollständig geimpften Bewohnern ist min. die medizinische Maske weiterhin den gesamten Besuch über zu tragen.
- Wir bitten die Besucher:innen ihre medizinische Maske außerhalb des Bewohnerzimmers dauerhaft zu tragen.
- Besucher:innen müssen vor Ihrem Besuch eine Händedesinfektion durchführen.
- Es gibt keine Einschränkung der Besuchszeiten mehr.
- Vor Beginn des Besuches müssen Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentiert werden. Das Kurzscreening muss weiter erfolgen.
- Sollten Sie ein Kurzscreening verweigern, müssen wir Ihnen den Zutritt zum Haus verwehren.
- Der Besuch darf nur mit einem negativ Schnell- oder Selbsttest erfolgen, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wir bieten Ihnen zeitlich unabhängige Laientests an. (Siehe Anhang 1)
Sollten Sie einen von uns durchgeführten Schnelltest wünschen, bieten wir diesen in der Zeit Montag-Freitag 10:00-12:00 an. Bitte melden Sie sich dazu telefonisch an.
- Das Betreten der Gemeinschaftsräume selbst durch den/die Besucher/in ist nicht gestattet.
- Bewohner:innen dürfen alleine oder mit Besuchern das Haus für 6 Stunden verlassen, die Einhaltung des Infektionsschutzgesetztes wird vorausgesetzt.
- Besuche in der Sterbephase sind immer möglich, auch mit positiven Testergebnissen. Bitte informieren sie uns darüber damit wir weitere Schutzmaßnahmen für unsere Mitarbeitenden/Bewohner:innen treffen können.
Da in unserer Einrichtung Menschen leben, die trotz Impfungen aufgrund ihres Alters und möglicher Vorerkrankungen zur Risikogruppe für eine Corona-Infektion zählen, bitten wir Sie um Verständnis und aktive Mithilfe bei der Gestaltung dieser Kontakte.
Wir möchten Sie auch vorab über den Ablauf des Besuches aufklären.
Bitte legen Sie vor betreten des Hauses eine medizinische Maske an. Sollten Sie keinen negativen Schnelltest/Selbsttest haben gehen Sie bitte zum Schwestern Bereich. Haben Sie vorab einen Termin vereinbart, damit wir bei Ihnen den Test durchführen, warten Sie bitte am Schwesternbereich bis wir Sie zur Testung abholen.
Sollten Sie einen Selbsttest/Laientest durchführen warten Sie bitte ebenfalls am Schwesternbereich. Wir werden Ihnen dort einen Test aushändigen.
Den Selbsttest führen Sie in Giesendorf bitte im Eingangsbereich durch, dort wo vorab auch die Schnelltests ausgeübt wurden. Genaue Beschreibungen und Erklärungen entnehmen Sie bitte der Anlage 1.
Sollte der Bereich des Test mit anderen Besuchern belegt sein, warten Sie bitte auf dem Parkplatz oder im Auto. Bitte halten Sie den Mindestabstand zu anderen Besuchern vom 1,5m ein.
Nach der Durchführung Ihres Tests warten Sie bitte bis Ablauf des Timers auf Ihr Testergebnis.
Ist dies negativ können Sie Ihren Besuch beginnen. Sollte der Test positiv sein, darf der Besuch nicht stattfinden. Weiteres Vorgehen bei einem positiven Test entnehmen Sie bitte Anlage 2.
Im Zimmer legen wir die Listen für das Kurzscreening aus, dies dient auch zur Nachverfolgung. Dieses muss bei jedem Besuch für jede Person ausgefüllt werden. Soll ihr Screening nicht im Zimmer verbleiben, können Sie dies im Schwesternbereich abgeben.
Bitte tragen Sie dort täglich Ihre Besuche ein.
Bei nicht geimpften Bewohnern sind weiter dauerhaft FFP2 Masken zu tragen. Bitte überdenken Sie für Ihren eigenen Schutz, dass Sie min. bei Unterschreitung der 1,5m ihren Mundschutz tragen können. Unsere Bewohner sind zwar geimpft, es ist aber unbekannt ob Sie nicht dennoch ansteckend sein könnten, bei einem asymptomatischen Verlauf, besteht für Sie das Risiko sich anzustecken.
Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Information auch an andere uns unbekannte Angehörige/Besucher weiterleiten würden, die unsere Bewohner im Haus besuchen möchten.
Passen Sie bitte auch weiterhin gut auf sich, Ihre Familie und Ihre Gesundheit auf.